Gesetze
Gesetz wird geladen …
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2020 in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2023 über die Erfahrungen mit dem Gesetz nach Satz 1.
Die Träger von Kindertageseinrichtungen werden von allen Zweckbindungen aus einer Investitionsförderung nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder und dem Kindergartengesetz befreit, wenn die mit den Landesmitteln geförderten Einrichtungen weiterhin für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege oder Familienzentren nach diesem Gesetz überwiegend genutzt werden. Zweckbindungen für Plätze, die seit 2008 im Rahmen der U3-Investitionsprogramme geschaffen wurden, laufen über den ausgesprochenen Zeitraum weiter und gelten als erfüllt, wenn im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entschieden wird, dass sie vorrangig mit Kindern unter drei Jahren belegt werden.
Für die finanzielle Förderung von Kindertageseinrichtungen (Kindpauschalen, Mietzuschüsse, Verfügungspauschale, zusätzliche U3-Pauschale, eingruppige, Waldkindergartengruppen, Familienzentren, plusKITA-Einrichtungen, zusätzlichen Sprachförderbedarf und Qualifizierung sowie die zusätzlichen Zuschüsse) und den Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege bis zum Kindergartenjahr 2019/2020 gilt das Kinderbildungsgesetz vom 30. Oktober 2007 in der am 31. Juli 2020 geltenden Fassung.
Für pauschalierte Landeszuschüsse zum Erhalt der Trägervielfalt für die Jahre 2017/2018 und 2018/2019 ist § 21f des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung anzuwenden.
Die Landesregierung überprüft auf Basis einer qualifizierten Stichprobe die Finanzierung der Kindertagesbetreuung und deren Auswirkungen in einem regelmäßigen Turnus und bezieht dabei die kommunalen Spitzenverbände, die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, die Kirchen sowie den Landesverband für Kindertagespflege NRW e.V. ein. Im Rahmen einer Evaluation sind die Träger der Kindertageseinrichtungen sowie die Jugendämter verpflichtet, die dafür erforderlichen Daten zu erheben und zu übermitteln.
§ 33 Absatz 5 Satz 2 und 3 tritt mit Ablauf des 31. Juli 2029 außer Kraft.
Die Oberste Landesjugendbehörde bereitet die Einführung eines kindbezogenen, faktorbasierten Finanzierungssystems bis zum 31. Dezember 2027 vor. Der Prozess soll durch eine Untersuchung begleitet werden. Dabei werden auch die Erfahrungen der Träger gemäß § 25 Absatz 1 einbezogen.
Die Höhe der für ein Kindergartenjahr gezahlten finanziellen Zuschüsse richtet sich ausschließlich nach den während des jeweiligen Kindergartenjahres geltenden Vorschriften. Rückwirkende Ansprüche werden nicht begründet. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration Der Minister der Finanzen Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Die Ministerin für Schule und Bildung Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung Zum Textanfang
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 17. Dezember 1998 (GV. NRW. S.…
Für die Feststellung der Zuweisungen und Förderbeträge des Landes für das Jahr 2021 ist die am 1. Januar 2021 geltende Fassung dieses Gesetzes anzuwenden.
Einrichtungen, die Kraft Gesetzes bis zum 31. Dezember 2018 auf Basis der für die Jahre 2016 oder 2017 geltenden Bescheide abrechnen können, werden im Jahr 2018…
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident…
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft. Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und…
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.