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Träger einer Kindertageseinrichtung sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, Jugendämter und die sonstigen kreisangehörigen Gemeinden sowie Gemeindeverbände.
Träger einer Kindertageseinrichtung können auch andere Träger, zum Beispiel Unternehmen, privatgewerbliche Träger und nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, sein.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie
Kindertageseinrichtungen können von Trägern der freien oder der öffentlichen Jugendhilfe, kommunalen Gebietskörperschaften oder von anderen, durch den örtlichen…
Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die örtlichen und überörtlichen Träger.
Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Kreise und die kreisfreien Städte.
in heilpädagogischen Tagesstätten, in Kindertageseinrichtungen sowie in der Kindertagespflege oder
Das Landesjugendamt hat das nach § 87a Absatz 3 SGB VIII zuständige Jugendamt sowie einen zentralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.