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Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn oder der Hochschule hat die Beamtin/der Beamte ein angemessenes Entgelt zu entrichten.
1Auf die Entrichtung eines Nutzungsentgelts kann ganz oder teilweise widerruflich verzichtet werden, wenn die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der/des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird. 2Für unentgeltlich ausgeübte Nebentätigkeit, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der/des Dienstvorgesetzten übernommen wurde oder auf sonstige Weise für den eigenen Dienstherrn ohne Zahlung einer Vergütung ausgeübt wird, entfällt die Nutzungsentgeltzahlung. 3Das Nutzungsentgelt kann außerdem entfallen, wenn die Vergütung insgesamt 1.200 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet oder es sich nur um den Verbrauch geringwertigen Materials handelt. 4Auf die Entrichtung eines Nutzungsentgelts kann verzichtet werden, wenn der abzuliefernde Betrag 50 Euro nicht überschreitet.
Bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme sind alle Beamtinnen und Beamten als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Nutzungsentgelts verpflichtet.