Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Berufsausübung dürfen die in Nordrhein-Westfalen öffentlich bestellten Vermessungsingenieure unter Beachtung ihrer Berufspflichten:
miteinander eine Bürogemeinschaft einrichten,
sich bei Amtshandlungen unterstützen,
Gesellschaften zur gemeinsamen Beschäftigung von Personal und zu technischen Verfahren gründen oder sich an diesen beteiligen.
Vorgaben für diese Kooperationen werden durch Rechtsverordnung nach § 19 festgelegt. Teil 4 Aufsicht
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
zur Kooperation nach § 13 ÖbVIG NRW,
zusammen.
Bei Kooperationen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 ÖbVIG NRW gilt Absatz 2 für jeden einzelnen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.
Zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben können Arbeitsgemeinschaften begründet, Zweckverbände und gemeinsame Kommunalunternehmen gebildet sowie…
die Kooperationsvereinbarung nach § 16.
die Zuständigkeiten und die Zusammenarbeit einschließlich der Mitwirkung der in § 2 Absatz 1 genannten Behörden;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.