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In die über den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bei der Aufsichtsbehörde zu führende Personalakte sind folgende Unterlagen aufzunehmen:
der Nachweis der Deckungszusage nach § 1 Absatz 5,
die Niederschrift der Vereidigung nach § 1 Absatz 6,
die Kopie der Bestellungsurkunde und die Empfangsbescheinigung nach § 1 Absatz 7,
die ÖbVI-Nummer nach § 1 Absatz 8,
die Unterlagen zur Vertretung gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ÖbVIG NRW sowie § 1 Absatz 9,
die Anzeige über die Verlegung der Geschäftsstelle und
die wesentlichen Unterlagen
zu Ahndungsmaßnahmen nach § 15 ÖbVIG NRW,
zur Kooperation nach § 13 ÖbVIG NRW,
zu den Geschäftsprüfungen,
zum Erlöschen der öffentlichen Bestellung nach § 6 ÖbVIG NRW,
zur Abwicklung nach § 7 ÖbVIG NRW,
über für die Aufsicht bedeutsame Sachverhalte nach § 14 Absatz 5 ÖbVIG NRW und
zu Klageverfahren nach § 8 Absatz 4.
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur führt die Personalakte über seine Fachkraft. Die Personalakte hat mindestens folgende Unterlagen zu enthalten:
den Nachweis über die Schul- und Berufsausbildung,
die Unterlagen zur vertraglichen Beschäftigung gemäß § 2 Absatz 1,
die Niederschrift über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach § 3 Absatz 2 ÖbVIG NRW,
den Nachweis über Belehrungen, zum Beispiel Sicherheitsbelehrungen, und
den Nachweis über die Bevollmächtigung gemäß § 8 Absatz 6 Satz 1.
Soweit eine Fachkraft bei einer Gesellschaft gemäß § 7a angestellt ist, genügt die Führung der Personalakte bei einem der beteiligten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Die Verantwortung und der Zugriff obliegen aber jedem der beteiligten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.
Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur führt die Personalakte über seinen Auszubildenden. Sie hat unbeschadet anderweitiger gesetzlicher Regelungen folgende Unterlagen zu enthalten:
den Nachweis über die Schulausbildung,
die Zeugnisse über die Beschäftigung nach der Schulausbildung,
soweit erforderlich, das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters,
soweit erforderlich, die Bescheinigung über die gesundheitliche Betreuung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz,
die Niederschrift über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach § 3 Absatz 2 ÖbVIG NRW,
den Ausbildungsvertrag,
die Abschriften der Berufsschulzeugnisse und
alle sonstigen nach den Ausbildungsverordnungen geforderten Nachweise und Unterlagen.
Die Personalakte, die in analoger und digitaler Form geführt werden kann, ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Die Personalakte des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist mit Erlöschen der Bestellung zu schließen und solange von der Aufsichtsbehörde aufzubewahren, bis eine erneute Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nicht mehr möglich ist, mindestens jedoch 30 Jahre. Die Personalakte des Beschäftigten oder Auszubildenden ist mit dessen Ausscheiden zu schließen und fünf Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Personalakte zu vernichten.
Die betroffene Person hat das Recht, die über sie geführte Personalakte in den Diensträumen der aufbewahrenden Stelle einzusehen. Soweit Gründe nicht entgegenstehen, können Kopien oder Ausdrucke der zur Person gespeicherten Daten gefertigt werden. Entsprechende Rechte sind auch einem Bevollmächtigten zu gewähren. Abschnitt 2 Berufsausübung
die Angaben zur Abwicklung gemäß § 7 Absatz 2 ÖbVIG NRW,
Einzelheiten der Beleihung, insbesondere bezüglich des Verfahrens der Bestellung (§ 4 Absatz 1), der Anforderungen an die Berufserfahrungen (§ 4 Absatz 2 Nummer…
Dem Antrag nach Absatz 1 sind insbesondere die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung genannten Unterlagen beizufügen.
ein Nachweis, dass die persönlichen Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 erfüllt sind,
Kopien der Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten.
beglaubigte Abschriften der nach § 2 Absatz 2 Nummern 2 und 3 beizufügenden Unterlagen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.