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Die Bestellung und Abberufung des Präsidenten des Oberprüfungsamtes und seines Stellvertreters erfolgt durch den Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Kuratorium. Der Präsident und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst durch Ablegen der Großen Staatsprüfung erworben haben.
Der Präsident leitet und beaufsichtigt den gesamten Geschäftsgang des Oberprüfungsamtes. Er entscheidet über die Anträge auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung und den Ausschluss von derselben.
Das für das Oberprüfungsamt erforderliche Personal wird vom Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestellt.