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Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die Ombudsperson innerhalb der Amtszeit von ihrem Amt durch das zuständige Ministerium abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
offensichtlich grobe Verfehlungen gegen die Pflichten des Amtes vorliegen,
Tatsachen gegeben sind, die eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erwarten lassen, oder
die Ombudsperson nicht nur vorübergehend an der Ausübung ihres Amtes gehindert ist.
Die Ombudsperson kann jederzeit ohne Angabe eines Grundes von ihrem Amt zurücktreten. Die Niederlegung des Amtes ist gegenüber dem zuständigen Ministerium und der Geschäftsstelle nach § 5 schriftlich zu erklären. § 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Ombudsperson unverzüglich nach § 2 Absatz 2 bis 4 nachzubestellen.