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Bei der zuständigen Stelle wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Geschäftsstelle übernimmt organisatorische Tätigkeiten und unterstützt die Ombudsperson bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
Die Beschäftigten der Geschäftsstelle unterstehen bei der Durchführung ihrer Aufgaben den Weisungen der Ombudsperson. § 3 Absatz 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
Die Geschäftsstelle kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese bedarf der Zustimmung des zuständigen Ministeriums.