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Die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für Standsicherheit erhalten für ihre Leistungen eine Vergütung. Die Vergütung besteht sowie den notwendigen Auslagen.
bei den Prüfberechtigten aus der Gebühr,
bei den Prüfsachverständigen aus dem Honorar
Die Gebühr und das Honorar richten sich nach den anrechenbaren Bauwerten (§ 27 Absatz 1 und 2) und der Bauwerksklasse (§ 27 Absatz 4), soweit die Leistungen nicht nach dem Zeitaufwand (§ 29 Absatz 5) zu vergüten sind. Der zeitliche Prüfaufwand ist für jeden Auftrag festzuhalten.
Wird die Prüfung aus Gründen abgebrochen, die von der prüfberechtigten oder prüfsachverständigen Person nicht zu vertreten sind, so wird die Prüfung entsprechend der anteilig erbrachten Leistung vergütet.
Schuldner der Vergütung ist, wer die Prüfung in Auftrag gegeben hat.
Ein Nachlass auf die Gebühr und das Honorar ist unzulässig. § 29 bleibt unberührt.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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