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In der Gebühr für Prüfberechtigte für Standsicherheit und dem Honorar für Prüfsachverständige für Standsicherheit ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit haben die Umsatzsteuer in ihrer Rechnung gesondert auszuweisen, sofern sie nicht nach § 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886), in der jeweils geltenden Fassung, unerhoben bleibt.
Die Gebühr und das Honorar werden mit Eingang der Rechnung fällig. Bis zur Schlussabrechnung kann eine Berichtigung der anrechenbaren Bauwerte, der Bauwerksklasse und der Zuschläge verlangt oder ein besonderer Fall (§ 29 Absatz 4) geltend gemacht werden. Abschnitt 2 Vergütung für die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für Brandschutz