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Die Grundgebühr und das Grundhonorar errechnen sich in Abhängigkeit von den anrechenbaren Bauwerten (BW) (§ 27 Absatz 1 und 2) und der Bauwerksklasse (§ 27 Absatz 4). Die volle Grundgebühr (GB) und das volle Grundhonorar (GH) errechnen sich nach der folgenden Gleichung: GB/GH = F x BW^0,8. Bei anrechenbaren Bauwerten (BW) über 25 Millionen Euro errechnen sich die volle Grundgebühr und das volle Grundhonorar in Abhängigkeit von der Bauwerksklasse nach der folgenden Gleichung: GB/GH = F x BW/1000. In die Gleichungen sind für die unterschiedlichen Bauwerksklassen folgende Werte für F einzusetzen: Bauwerksklasse Anrechenbarer Bauwert ≤ 25 Millionen Euro Anrechenbarer Bauwert > 25 Millionen Euro F F 1 0,0589 1,953 2 0,0887 2,93 3 0,118 3,906 4 0,1473 4,883 5 0,1845 6,119
Umfasst ein Prüfauftrag mehrere in statisch-konstruktiver Hinsicht unterschiedliche bauliche Anlagen, so sind die Gebühr und das Honorar für jede einzelne bauliche Anlage getrennt zu ermitteln. Gehören bauliche Anlagen jedoch der gleichen Bauwerksklasse an, so sind, wenn sie auch im Übrigen in statisch-konstruktiver Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, die anrechenbaren Bauwerte dieser baulichen Anlagen zusammenzufassen; die Gebühr und das Honorar sind danach wie für eine einzige bauliche Anlage zu ermitteln. Die Absätze 3 und 4 bleiben unberührt.
Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen einschließlich gleichen Nachweisen der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile, so ermäßigen sich die Gebühren und die Honorare nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie nach Absatz 2 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel.
Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen durch Dehnfugen unterteilten Abschnitten, für welche zumindest derselbe rechnerische Standsicherheitsnachweis und dieselben Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile gelten sollen, so ermäßigen sich die Gebühr und das Honorar nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 für den zweiten und jeden weiteren gleichartigen Abschnitt auf die Hälfte. Das gilt nicht, wenn nur Deckenfelder, Stützenzüge oder Binder in einer baulichen Anlage gleich sind.
Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.
Fahrtkosten für notwendige Reisen, die über den Umkreis von 15 km vom Geschäftssitz der Prüfberechtigten oder der Prüfsachverständigen für Standsicherheit hinausgehen, können in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze in Ansatz gebracht werden. Fahrt- und Wartezeiten sind nach dem Zeitaufwand (§ 29 Absatz 5) zu ersetzen. Sonstige Auslagen werden nur erstattet, wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich oder elektronisch vereinbart worden ist.