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Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz erhalten für ihre Leistungen eine Vergütung. Die Vergütung besteht sowie den notwendigen Auslagen.
bei den Prüfberechtigten aus der Gebühr,
bei den Prüfsachverständigen aus dem Honorar
§ 30 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Im Falle der Beauftragung einer prüfsachverständigen Person durch die Bauherrin oder den Bauherrn oder deren Bevollmächtigte werden die Vergütungsgrundlagen für den Prüfauftrag durch die Bewertungs- und Verrechnungsstelle nach Absatz 2 ermittelt.
Die Grundgebühr und das Grundhonorar errechnen sich in Abhängigkeit von den anrechenbaren Bauwerten (§ 27 Absatz 1, 2 und 3), soweit die Leistungen nicht nach Zeitaufwand zu vergüten sind. Der zeitliche Prüfaufwand ist für jeden Auftrag festzuhalten.
Bei anrechenbaren Bauwerten (BW) über 150 000 Euro errechnen sich die volle Grundgebühr und das volle Grundhonorar nach folgender Gleichung: GB/GH = A x BW^0,8. In die Gleichung sind in Abhängigkeit des anrechenbaren Bauwertes (BW) folgend Werte für A einzusetzen: Anrechenbarer Bauwert (BW) > 150.000 € < 7.500.000 € ≥ 7.500.000 € ≤ 25.000.000 € (A) 0,0360 0,03583 Bei anrechenbaren Bauwerten (BW) über 25 Millionen Euro errechnen sich die volle Grundgebühr und das volle Grundhonorar nach der folgenden Gleichung: GH = 9 x (BW/1000)^0,8. Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz erhalten
für die Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen nach Nummer 1 eine Gebühr oder ein Honorar nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben 100 Prozent der Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1,
für die Prüfung der Brandschutznachweise bei Nutzungsänderungen, Umbauten und Aufstockungen je nach zeitlichem Aufwand einen Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1,
für die Überwachung der Bauausführung eine Gebühr oder ein Honorar nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben 100 Prozent der Gebühr oder des Honorars nach Nummer 1; Ermäßigungen und Erhöhungen bleiben hierbei unberücksichtigt.Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Brandschutznachweisen, so ermäßigen sich die Grundgebühr und das Grundhonorar nach Nummer 1 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel. Nummer 2 und 4 bleiben unberührt. § 26 Absatz 3, 4 und 5 Satz 1, § 27 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Satz 4 bis 6, Absatz 3, § 28 Absatz 6, § 29 Absatz 4, Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 6, Satz 2 bis 5 und Absatz 6, § 32 sowie § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gelten entsprechend.
Bei anrechenbaren Bauwerten (BW) bis einschließlich 150 000 Euro erhalten Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Brandschutz für die Prüfung des Brandschutznachweises eine Vergütung in Höhe von 500 Euro. Absatz 5 Satz 4 Nummer 2 bis 4, § 26 Absatz 3, 4 und 5 Satz 1, § 28 Absatz 6, § 29 Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 bis 5, § 32 sowie § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gelten entsprechend. Abschnitt 3 Vergütung für die Prüfsachverständigen für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen