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Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen, die nicht Schulen in freier Trägerschaft im Sinne des § 1 sind, unterliegen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, einer Anzeigepflicht bei der Schulaufsichtsbehörde nur dann, wenn sie erwerbsmäßig betrieben werden und dabei regelmäßig auch Jugendliche unter 18 Jahren erfassen.
Sie dürfen keine Bezeichnungen führen und keine Zeugnisse ausstellen, die eine Verwechslung mit öffentlichen oder privaten Schulen hervorrufen können.