Gesetz Nr. 751 über Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PrivSchG) Vom 30. Januar 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985
(1)
Die Schulen in freier Trägerschaft unterstehen der Aufsicht des Staates.
(2)
Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Bildung. 2. Abschnitt Ersatzschulen
§ 4 PrivSchGKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen