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Ist die Versetzung eines Schülers nach den Leistungen in der Unterstufe gefährdet, so werden bei minderjährigen Schülern die Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit des Schülers dieser selbst in einer schriftlichen Mitteilung nach dem Muster der Anlage 4.2 spätestens zwei Monate vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres darauf hingewiesen, dass die „Versetzung gefährdet“ oder die „Versetzung sehr gefährdet“ ist. Im Fall des § 15 Abs. 2 erhält die Bemerkung über die Gefährdung der Versetzung den Zusatz: „Der Schüler muss bei Nichtversetzung im Regelfall die Schule verlassen.“
Sind nach Absatz 1 erforderliche Vermerke oder Mitteilungen unterlassen worden, kann hieraus ein Recht auf Versetzung bzw. nochmalige Wiederholung der Klassenstufe nicht hergeleitet werden. Abschnitt III Abschlüsse