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Der beim Übergang des Schülers/der Schülerin von der Grundschule auf die sechsstufige Realschule vorzulegende Entwicklungsbericht ist am Ende der Klassenstufe 5 fortzuschreiben; hierbei ist ein Formular nach dem Muster der Anlage 8 zu verwenden. Die Klassenkonferenz berät und beschließt den Entwicklungsbericht auf der Grundlage eines von dem Klassenleiter/der Klassenleiterin zu unterbreitenden Vorschlages. Dem Klassenleiter/Der Klassenleiterin obliegt die Niederschrift des von der Klassenkonferenz beschlossenen Entwicklungsberichtes. Der Entwicklungsbericht wird den Schülern/Schülerinnen zusammen mit dem Jahreszeugnis ausgehändigt.
Der Übergang von der Klassenstufe 5 in die Klassenstufe 6 vollzieht sich ohne Versetzung. Wechselt ein Schüler/eine Schülerin am Ende der Klassenstufe 5 in eine Schule außerhalb des Saarlandes, erhält das Abgangszeugnis unter „Bemerkungen“ folgende Eintragung: „Der Schüler/Die Schülerin ist berechtigt, im folgenden Schuljahr die Klassenstufe 6 einer Realschule zu besuchen.“
Die Klassenkonferenz kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten beschließen, dass dem Schüler/der Schülerin die Wiederholung einer Klasse in der Orientierungsphase gestattet wird; der Schüler/die Schülerin kann dabei nur entweder die Klassenstufe 5 oder die Klassenstufe 6 wiederholen. Die Genehmigung zur Wiederholung soll nur erteilt werden, wenn besondere Umstände sich hemmend auf die Leistung des Schülers/der Schülerin ausgewirkt haben und erwartet werden kann, dass der Schüler/die Schülerin nach der Wiederholung der Klasse den Anforderungen entsprechen wird.
Mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten kann ein Schüler/eine Schülerin am Ende der Klassenstufe 5 der Realschule in die Klassenstufe 6 des Gymnasiums wechseln, wenn die Klassenkonferenz mit Zweidrittelmehrheit der Ansicht ist, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Schüler/die Schülerin am Gymnasium erfolgreich mitarbeiten kann.
Am Ende der Klassenstufe 6 entscheidet die Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der Leistungen und der Gesamtentwicklung des Schülers/der Schülerin über dessen/deren Eignung für den weiteren Besuch der Realschule; für diese Entscheidung gelten die in § 10 geregelten besonderen Grundsätze zur Versetzung. Hält die Klassenkonferenz den Schüler/die Schülerin demnach für den weiteren Besuch der Realschule für geeignet, wird er/sie in die Klassenstufe 7 versetzt. Hält die Klassenkonferenz einen/eine in die Klassenstufe 7 versetzten Schüler/versetzte Schülerin für geeignet zum Besuch des Gymnasiums, beschließt sie die auf dem Zeugnis unter „Bemerkungen“ einzutragende Empfehlung: „Auf Grund seiner/ihrer Leistungen wird dem Schüler/der Schülerin der Übergang zum Gymnasium empfohlen.“ Hält die Klassenkonferenz einen/eine in die Klassenstufe 7 versetzten Schüler/versetzte Schülerin eher für geeignet zum Besuch einer Pflichtschule, so beschließt sie die auf dem Zeugnis unter „Bemerkungen“ einzutragende Empfehlung: „Im Interesse des Schülers/der Schülerin wird der Übergang zu dem auf den Hauptschulabschluss bezogenen Bildungsgang einer Erweiterten Realschule oder Gesamtschule empfohlen.“
Ein/Eine nicht in die Klassenstufe 7 versetzter Schüler/versetzte Schülerin kann im Regelfalle die Klassenstufe 6 wiederholen, wenn er/sie nicht bereits die Klassenstufe 5 wiederholt hat. Wenn die Klassenkonferenz jedoch mit Zweidrittelmehrheit der Ansicht ist, dass ein nicht versetzter Schüler/eine nicht versetzte Schülerin in mehreren Fächern an der Realschule ständig überfordert ist, kann sie beschließen, dass der Schüler/die Schülerin die Realschule verlassen muss. Das Jahreszeugnis erhält in diesem Falle den Vermerk: „Der Schüler/Die Schülerin muss die Realschule verlassen.“
Die nach den Absätzen 1 sowie 3 bis 6 von der Klassenkonferenz zu fassenden Beschlüsse ergehen unter Vorsitz des Schulleiters/der Schulleiterin oder des Stellvertreters/der Stellvertreterin.