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Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die am Gymnasium nicht in die Klassenstufe 6 versetzt wurde und zur Realschule übergeht, besucht dort die Klassenstufe 6. § 13 Abs. 3 bleibt unberührt.
Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die am Ende der Klassenstufe 6 vom Gymnasium zur Realschule übergeht, tritt ungeachtet der Versetzungsentscheidung des Gymnasiums in die Klassenstufe 7 ein. Eine Wiederholung der Klassenstufe 6 an der Realschule ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten möglich.
Wird ein Schüler/eine Schülerin eines Gymnasiums in die Realschule aufgenommen, so kann in einem Fach, das in dem betreffenden Schuljahr an der Realschule nicht unterrichtet wird, im Zeugnis keine Note erteilt werden; die Notenzeile des Faches wird mit einem Schrägstrich besetzt.