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Der Mittlere Bildungsabschluss (Mittlere Schulabschluss) wird durch eine gestreckte Abschlussprüfung erworben. Für die Durchführung der Prüfung gelten die Vorschriften der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des Mittleren Bildungsabschlusses an Gemeinschaftsschulen, Förderschulen und Freien Waldorfschulen vom 1. Juli 2025 (Amtsbl. I S. 574, 586), die durch die Verordnung vom 2. Juni 2026 (Amtsbl. I S. 389) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen wird.
Für das Bestehen der Prüfung sind die Jahresnoten des Abschlussjahres sowie die Gesamtprüfungsleistung und die in § 24 Absatz 3 bis 5 der Gemeinschaftsschulverordnung geregelten Grundsätze maßgebend.
Der Erwerb der Berechtigung zum Übergang in eine gymnasiale Oberstufe richtet sich für Schüler/Schülerinnen, die den mittleren Bildungsabschluss erreicht haben, nach den Vorschriften der Verordnung - Schulordnung - über den Übergang von allgemein bildenden und beruflichen Schulen in die gymnasiale Oberstufe vom 3. Februar 2004 (Amtsbl. S. 536), die zuletzt durch die Verordnung vom 2. Juni 2026 (Amtsbl. I S. 389) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Dabei ist für den Umfang der Berechtigung maßgeblich, ob der Schüler/die Schülerin in der Realschule in einer 2. Fremdsprache durchgehend unterrichtet wurde.
Bei durchgehender Unterrichtung in einer 2. Fremdsprache ist in das Abschlusszeugnis nach Anlage 5 folgender Vermerk aufzunehmen: „Vorname Name ist berechtigt, in die gymnasiale Oberstufe überzugehen.“
Bei nicht durchgehender Unterrichtung in einer 2. Fremdsprache ist in das Abschlusszeugnis nach Anlage 5 folgender Vermerk aufzunehmen: „Vorname Name ist berechtigt, zum Wirtschaftsgymnasium, zum Technischen Gymnasium, zum Gymnasium der Fachrichtung Gesundheit und Soziales sowie in die Oberstufen der in § 6 Absatz 1 der Verordnung - Schulordnung - über den Übergang von allgemein bildenden und beruflichen Schulen in die gymnasiale Oberstufe genannten Schulen überzugehen.
Gegenstand der Projektprüfung gemäß § 16 der Verordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung zum Erwerb des Mittleren Bildungsabschlusses an Gemeinschaftsschulen und Freien Waldorfschulen können die Fächer Erdkunde, Geschichte, Sozialkunde, Biologie, Chemie, Physik oder ein Fach des Wahlpflichtbereichs sein.