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Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die am Gymnasium nicht in die Klassenstufe 6 versetzt wurde und zur Erweiterten Realschule übergeht, besucht an der Erweiterten Realschule die Klassenstufe 6. § 18 Abs. 3 bleibt unberührt.
Ein Schüler/Eine Schülerin, der/die am Ende der Orientierungsphase am Gymnasium zur Erweiterten Realschule übergeht, tritt ungeachtet der Versetzungsentscheidung des Gymnasiums in die Klassenstufe 7 des auf den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses bezogenen Bildungsganges ein. Eine Wiederholung der Klassenstufe 6 an der Erweiterten Realschule ist auf Antrag der Erziehungsberechtigten möglich.
Wird ein Schüler/eine Schülerin eines Gymnasiums in die Erweiterte Realschule aufgenommen, so kann in einem Fach, das in dem betreffenden Schuljahr an der Erweiterten Realschule nicht unterrichtet wird, im Zeugnis keine Note erteilt werden; die Notenzeile des Fachs wird mit einem Schrägstrich besetzt.