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Zeugnisse werden durch den Klassenleiter/die Klassenleiterin handschriftlich oder maschinenschriftlich ausgefertigt. Eintragungen dürfen weder radiert noch korrigiert sein; die Möglichkeit nachträglicher Zusätze ist durch entsprechende Schreibweise oder Streichung auszuschließen. Die Zeugnisse sind handschriftlich vom Schulleiter/von der Schulleiterin und vom Klassenleiter/von der Klassenleiterin oder ihrem jeweiligen Vertreter/ihrer jeweiligen Vertreterin, Abschlusszeugnisse zusätzlich vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Die Verwendung von Faksimile-Stempeln ist unzulässig. Abschlusszeugnisse tragen das Datum der Schlusskonferenz, andere Zeugnisse das des Ausgabetages. Abgangszeugnisse und Abschlusszeugnisse sind mit dem Siegel der Schule zu versehen.
Für die Eintragung der Zeugnisnoten sind die Wortbezeichnungen zu verwenden.
Wird entsprechend der Stundentafel der Realschule ein Fach nur in einem Schulhalbjahr unterrichtet, so wird die Note für dieses Fach, wenn es im ersten Schulhalbjahr unterrichtet wurde, im Halbjahreszeugnis und im Jahreszeugnis, im Übrigen im Jahreszeugnis ausgewiesen.
Bei einem Schüler/einer Schülerin, der/die von der Teilnahme an einem Unterrichtsfach befreit war, ist an Stelle der Zeugnisnote das Wort „befreit“ einzutragen.
Soweit ein Schüler/eine Schülerin an regelmäßigen freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen teilnimmt, wird dies im Zeugnis vermerkt.
In Halbjahres- und Jahreszeugnissen sowie vor Erfüllung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht ausgestellten Abgangszeugnissen ist die Zahl der entschuldigt oder unentschuldigt versäumten Unterrichtstage und Einzelstunden zu vermerken; darüber hinaus kann in diesen Zeugnissen in Fällen häufiger unentschuldigter Versäumnisse unter „Bemerkungen“ ein entsprechender Hinweis erfolgen.
Von Abschluss- und Abgangszeugnissen ist eine Zweitschrift anzufertigen, die an der Schule aufzubewahren ist. Dritter Abschnitt Versetzungen, Schulabschlüsse