§ 36 PsychThApprO
Ladung zum Prüfungstermin
(1)
Die nach § 20 zuständige Stelle stellt der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten die Ladung zur mündlich-praktischen Fallprüfung zu.
(2)
Die Zustellung muss spätestens sieben Kalendertage vor dem konkreten Prüfungstermin bei der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten eingegangen sein.
(3)
Die Ladung kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.