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Wird die Anwartschaft auf Versorgung nach § 24 aufrechterhalten, so gelten weiterhin die Satzungsbestimmungen über Versorgungsleistungen an Mitglieder und deren Hinterbliebene (Anwartschaftsberechtigung aus früherer Mitgliedschaft) mit Ausnahme der Regelungen über die Zuschüsse für Rehabilitationsmaßnahmen (§ 34 Abs. 3).
Entsteht erneut Mitgliedschaft in der Versorgungsanstalt, so verbleibt es für die Ansprüche aus der beendeten Mitgliedschaft bei der Geltung des Absatzes 1; sie treten zu den Ansprüchen aus der erneuten Mitgliedschaft hinzu.