Art. 71 32026R1184
Die Regulierungsstellen aus jedem Mitgliedstaat, in dem ein Schienennetz genutzt wird, sind Mitglieder des Gremiums. Sie benennen einen Vertreter und dessen Stellvertreter für das Gremium.Die Kommission ist ein nicht stimmberechtigtes Mitglied des Gremiums und ernennt einen Vertreter und einen Stellvertreter für das Gremium.
Die Mitglieder des Gremiums und ihre Stellvertreter handeln unabhängig und objektiv, im Interesse der Union sowie ungeachtet besonderer nationaler oder persönlicher Interessen. Sie dürfen Weisungen von Regierungen, Institutionen, Personen oder sonstigen Stellen weder einholen noch entgegennehmen.
Das Sekretariat des ENRRB stellt eine aktuelle Liste der Mitglieder des Gremiums und ihrer Stellvertreter sowie deren Interessenserklärungen und Kontaktangaben öffentlichen zur Verfügung.
Das Gremium gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Kommission unterliegt, und veröffentlicht sie. In der Geschäftsordnung können detailliertere Abstimmungsmodalitäten festgelegt werden, insbesondere das Verfahren für Abstimmungen in dringenden Angelegenheiten.
Sofern in seiner Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst das Gremium seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit des Vertreters eines Mitglieds ist der Stellvertreter berechtigt, dessen Stimmrecht auszuüben.
Der Vorsitz des Gremiums wird gemeinsam von der Kommission und einem Mitglied des Gremiums, das vom Gremium aus seiner Mitte gewählt wird, geführt. Die Kommission ist ein ständiger Ko-Vorsitzender des Gremiums, und der andere Ko-Vorsitzende wird für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt.
Das Sekretariat erbringt die erforderlichen Dienstleistungen für die Durchführung der Sitzungen und die Arbeit des Gremiums.
Im Einklang mit seiner Geschäftsordnung kann das Gremium beschließen, Arbeitsgruppen einzusetzen, um die Arbeit des ENRRB zu spezifischen Themen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung zu organisieren, insbesondere zu Fragen der Leistung von Eisenbahninfrastrukturdiensten.An den Arbeitsgruppen können Sachverständige der Eisenbahn-Regulierungsstellen und der Kommission teilnehmen. Sachverständige der am Betrieb Beteiligten und anderer öffentlicher oder privater Stellen können auf Ad-hoc-Basis zur Teilnahme an diesen Arbeitsgruppen eingeladen werden.