Art. 10 31994L0022
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis zum 1. Mai 1995 die zuständigen Behörden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich alle späteren Änderungen mit. Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der zuständigen Behörden und etwaige Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften .