Art. 13 31994L0022
Die Artikel 3 und 5 gelten nicht für die von Dänemark vor dem 31. Dezember 2012 erteilten Genehmigungen in bezug auf Gebiete, die bei Ablauf der am 8. Juli 1962 erteilten Genehmigung am 8. Juli 2012 aufgegeben werden. Die neuen Genehmigungen werden anhand objektiver und nichtdiskriminierender Grundsätze erteilt.Dieser Artikel schafft folglich für die Mitgliedstaaten keinen Präzedenzfall.