Art. 12 31994L0022
Dem Artikel 3 der Richtlinie 90/531/EWG wird folgender Absatz angefügt: (5) Bezueglich der Nutzung geographischer Gebiete zum Zwecke der Prospektion oder Förderung von Erdöl oder Gas finden die Absätze 1 bis 4 ab dem Zeitpunkt, in dem der betreffende Mitgliedstaat der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von KohlenwasserstoffenABl. Nr. L 164 vom 30.6.1994, S. 3 . nachgekommen ist, wie folgt Anwendung: