Art. 5 31994L0022
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß
die Genehmigungen auf jeden Fall anhand folgender Kriterien erteilt werden:
der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Unternehmen und
der Art und Weise, in der die Unternehmen die Prospektion, Exploration und/oder Gewinnung in dem betreffenden geographischen Gebiet vornehmen wollen,
dem Preis, den ein Unternehmen für die Genehmigung zu zahlen bereit ist, falls diese zum Kauf angeboten wird,
für den Fall, daß nach einer Auswertung anhand der Kriterien unter den Buchstaben a), b) und gegebenenfalls Buchstabe c) zwei oder mehrere Anträge in gleicher Weise in Betracht kommen, anderen relevanten objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien, um über diese Anträge abschließend entscheiden zu können.
die Bedingungen und Auflagen für die Ausübung oder Einstellung der Tätigkeit, die auf alle Arten von Genehmigungen gemäß den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften Anwendung finden, unabhängig davon, ob sie in der Genehmigung enthalten sind oder ihre vorherige Akzeptierung eine Bedingung für deren Erteilung ist, festgelegt und den interessierten Unternehmen jederzeit zugänglich gemacht werden. In dem Fall des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a) ist es zulässig, daß sie erst zu dem Zeitpunkt zugänglich gemacht werden, ab dem Genehmigungsanträge gestellt werden können;
alle während des Verfahrens vorgenommenen Änderungen dieser Bedingungen und Auflagen allen interessierten Unternehmen mitgeteilt werden;
die in diesem Artikel genannten Kriterien, Bedingungen und Auflagen in nichtdiskriminierender Weise angewendet werden;
ein Unternehmen, dessen Genehmigungsantrag abgelehnt wurde, auf Wunsch über die Gründe hierfür unterrichtet wird.