Erwägungsgrund 1 31996L0008
Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Gemeinschaftsmaßnahmen gehen nicht über das zur Erreichung der in der Richtlinie 89/398/EWG genannten Zielsetzungen erforderliche Maß hinaus.
Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Gemeinschaftsmaßnahmen gehen nicht über das zur Erreichung der in der Richtlinie 89/398/EWG genannten Zielsetzungen erforderliche Maß hinaus.