Erwägungsgrund 10 31996L0008
Gemäß Artikel 7 der Richtlinie 89/398/EWG gelten für die unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse die allgemeinen Vorschriften der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/102/EG der Kommission. Diese Richtlinie übernimmt und erweitert gegebenenfalls die Ergänzungen und Ausnahmen zu diesen allgemeinen Vorschriften.