Erwägungsgrund 8 31996L0008
Es ist zweckmäßig, für Stoffe mit besonderen Ernährungsfunktionen, die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendet werden, gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 89/398/EWG in einer getrennten Richtlinie der Kommission Vorschriften zu erlassen.