Erwägungsgrund 1 31999L0004
Bestimmte vertikale Richtlinien im Lebensmittelbereich sind gemäß den Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Edinburgh vom 11. und 12. Dezember 1992, die durch die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Brüssel vom 10. und 11. Dezember 1993 bestätigt wurden, zu vereinfachen, so daß nur die grundlegenden Anforderungen berücksichtigt werden, denen die von den jeweiligen Richtlinien erfaßten Erzeugnisse entsprechen müssen, damit sie im Binnenmarkt frei verkehren können.