Art. 26 32009L0145
Kontrolle
Abweichend von Artikel 20 der Richtlinie 2002/55/EG können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Saatgut einer für den Anbau unter bestimmten Bedingungen gezüchteten Sorte als Standardsaatgut einer für den Anbau unter bestimmten Bedingungen gezüchteten Sorte kontrolliert werden kann, sofern es folgende Anforderungen erfüllt:
a)
Das Saatgut erfüllt die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Standardsaatgut gemäß der Richtlinie 2002/55/EG mit Ausnahme der Anforderungen an die Mindestsortenreinheit;
b)
das Saatgut weist ausreichende Sortenreinheit auf.