Erwägungsgrund 11 32004L0080
Um in den Fällen, in denen die Straftat in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitz-Mitgliedstaat des Opfers begangen wurde, den Zugang zur Entschädigung zu erleichtern, sollte ein System der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten eingeführt werden.