Erwägungsgrund 29 32007L0002
Die Europäische Umweltagentur, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes geschaffen wurde, hat die Aufgabe, der Gemeinschaft objektive, zuverlässige und auf europäischer Ebene vergleichbare Umweltinformationen zur Verfügung zu stellen, und verfolgt unter anderem das Ziel, den Fluss politisch relevanter Umweltinformationen zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen zu verbessern; sie sollte deshalb einen aktiven Beitrag zur Durchführung dieser Richtlinie leisten.