Erwägungsgrund 32 32007L0002
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Beschränkung der in den Anhängen I, II und III genannten bestehenden Geodatenthemen anzupassen. Da es sich um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, sollten diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden.