Erwägungsgrund 13 32007L0038
Schwere Lastkraftwagen, die vor den Zeitpunkten für die Umsetzung der Richtlinie 2003/97/EG bereits mit Einrichtungen für indirekte Sicht nachgerüstet wurden, die das durch jene Richtlinie vorgeschriebene Sichtfeld weitgehend abdecken, sollten von den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden dürfen.