Erwägungsgrund 19 32007L0038
Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ wird bei den Mitgliedstaaten darauf hingewirkt, dass sie für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Aufstellungen vornehmen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen von Richtlinien und Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen —