Erwägungsgrund 9 32007L0038
Es ist jedoch zweck- und verhältnismäßig, Ausnahmen und Abweichungen für Fahrzeuge vorzusehen, die nur noch eine kurze Betriebsdauer haben oder die bereits mit seitlichen Spiegeln ausgestattet sind, deren Sichtfeld nur geringfügig kleiner als das in der Richtlinie 2003/97/EG vorgeschriebene Sichtfeld ist, oder bei denen die Nachrüstung mit Spiegeln, die der vorgenannten Richtlinie genügen, unwirtschaftlich ist.