Erwägungsgrund 11 32008L0090
Genetisch verändertes Vermehrungsmaterial und genetisch veränderte Pflanzen von Obstarten sollten nicht in Verkehr gebracht und Obstsorten sollten nicht amtlich registriert werden, sofern nicht alle geeigneten Maßnahmen getroffen wurden, jegliches Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auszuschließen, wie in der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel vorgesehen.