Erwägungsgrund 1 32008L0097
Nach Artikel 2 der Richtlinie 96/22/EG ist es unter anderem verboten, Stilbene, Stilbenderivate, -salze und -ester und thyreostatische Stoffe zur Verabreichung an Tiere (aller Arten) in Verkehr zu bringen.
Nach Artikel 2 der Richtlinie 96/22/EG ist es unter anderem verboten, Stilbene, Stilbenderivate, -salze und -ester und thyreostatische Stoffe zur Verabreichung an Tiere (aller Arten) in Verkehr zu bringen.