Erwägungsgrund 7 32008L0097
Das Gutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses „Veterinärmedizinische Maßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit“ vom 30. April 1999 zur Bewertung potenzieller Risiken für die menschliche Gesundheit durch Hormonrückstände in Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (am 3. Mai 2000 überprüft und am 10. April 2002 bestätigt) kommt zu dem Schluss, dass aufgrund umfangreicher neuer Forschungsdaten 17-β-Östradiol uneingeschränkt als karzinogen anzusehen ist, da es sowohl tumorauslösende als auch tumorfördernde Wirkungen hat und die derzeit verfügbaren Daten keine quantitative Einschätzung des Risikos für die menschliche Gesundheit zulassen. Die Richtlinie 96/22/EG wurde daher mit der Richtlinie 2003/74/EG geändert, um unter anderem die Anwendung von 17-β-Östradiol zur Wachstumsförderung unbefristet zu verbieten und deutlich die Zahl der Fälle zu begrenzen, in denen der Stoff Nutztieren zu therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken verabreicht werden darf, bis Fakten und wissenschaftliche Erkenntnisse geklärt und die tiermedizinische Praxis in den Mitgliedstaaten untersucht sind.