Erwägungsgrund 2 32008L0097
Man ging davon aus, dass ein absolutes Verbot den möglichen Missbrauch dadurch erschwert, dass für ausnahmslos keine Tierart Produkte auf dem Markt zugelassen sind.
Man ging davon aus, dass ein absolutes Verbot den möglichen Missbrauch dadurch erschwert, dass für ausnahmslos keine Tierart Produkte auf dem Markt zugelassen sind.