Erwägungsgrund 12 32009L0114
Für die Nutzer der unter die vorliegende Richtlinie fallenden Frequenzbänder und bestehende Nutzer in benachbarten Frequenzbändern sollte ein ausreichender gegenseitiger Schutz gewährleistet werden. Ferner sollten etwaige künftige Systeme für die Luftfahrt oberhalb von 960 MHz, die der Verwirklichung der Gemeinschaftspolitik in diesem Bereich dienen, berücksichtigt werden. Die CEPT hat in dieser Hinsicht technische Empfehlungen gegeben.