Erwägungsgrund 5 32009L0132
Sofern dies den Zielen der Steuerharmonisierung entspricht, muss für die Einfuhren eine andere Mehrwertsteuerregelung festgelegt werden. Steuerbefreiungen bei der Einfuhr können nur insoweit gewährt werden, als sie die Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigen.