Art. 21 32009L0132
(1)
Von den Steuern befreit sind Ausstattung, Schulmaterial und zur normalen Einrichtung eines Studentenzimmers gehörende Gebrauchtmöbel von zu Studienzwecken in die Gemeinschaft einreisenden Schülern und Studenten zum persönlichen Gebrauch während der Studienzeit.
(2)
Im Sinne dieses Artikels gelten als a) Schüler und Studenten Personen, die bei einer Lehranstalt ordnungsgemäß zum ständigen Besuch des Unterrichts eingeschrieben sind, b) Ausstattung Haus-, Bett-, Tisch- und Leibwäsche sowie Kleidung, auch neu, c) Schulmaterial Gegenstände und Geräte (einschließlich Rechen- und Schreibmaschinen), die von Schülern und Studenten üblicherweise beim Studium verwendet werden.