Art. 23 32009L0132
Von der Steuer befreit sind die Einfuhren von Gegenständen, deren Gesamtwert 10 EUR nicht übersteigt. Die Mitgliedstaaten können Einfuhren von Gegenständen, deren Gesamtwert mehr als 10 EUR beträgt, jedoch 22 EUR nicht übersteigt, von der Steuer befreien.Die Mitgliedstaaten können von der in Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Steuerbefreiung jedoch Gegenstände ausnehmen, die im Rahmen des Versandhandels eingeführt werden.