Art. 33 32009L0132
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten sinngemäß für Erzeugnisse des Fischfangs oder der Fischzucht, die von in der Gemeinschaft ansässigen Fischern auf Seen und in Flüssen, die an das Gebiet der Gemeinschaft angrenzen, betrieben werden, sowie für die von Jägern aus der Gemeinschaft auf diesen Seen und Flüssen erzielten Jagdergebnisse.