Art. 36 32009L0132
Von der Steuer befreit sind
zur Verwendung in Laboratorien besonders behandelte und unentgeltlich zugesandte Tiere,
biologische und chemische Stoffe, die innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen des Artikels 60 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen eingeführt werdenABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1 . .
Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist auf Tiere sowie auf die biologischen und chemischen Stoffe beschränkt, die bestimmt sind für
öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist, sowie solche Abteilungen einer öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist, oder
private Einrichtungen, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist und die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Empfang dieser Gegenstände unter Steuerbefreiung ermächtigt sind.