Art. 41 32009L0132
Von der Steuer befreit sind pharmazeutische Erzeugnisse für die Human- oder Veterinärmedizin, die zur Behandlung von Menschen oder Tieren, die zur Teilnahme an internationalen Sportveranstaltungen kommen, bestimmt sind; die Befreiung gilt nur für die während ihres Aufenthalts in der Gemeinschaft erforderliche Menge.