Art. 42 32009L0132
Die Mitgliedstaaten können die Menge oder den Wert der Gegenstände begrenzen, für die die Befreiung nach den Kapiteln 2, 3 und 4 gilt, um Missbräuchen und bedeutsamen Wettbewerbsverzerrungen entgegenzuwirken.
Die Mitgliedstaaten können die Menge oder den Wert der Gegenstände begrenzen, für die die Befreiung nach den Kapiteln 2, 3 und 4 gilt, um Missbräuchen und bedeutsamen Wettbewerbsverzerrungen entgegenzuwirken.
Keine Verweise anderer Normen dieses Gesetzes.
Keine eingelesene Entscheidung wendet diese Vorschrift an.
Keine eingelesene Verwaltungsvorschrift zitiert diese Vorschrift.